Satzung

der

Unabhängigen Wählergemeinschaft Boostedt Ortverband Boostedt

Gabriele Luka-Reiter, Resenbarg 25, 24598 Boostedt

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz:

1.1

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Boostedt, nachfolgend UWB genannt, ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Boostedt.

 

1.2

Die UWB will politische Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger fördern und in den politischen Gremien der Gemeinde Boostedt organisieren und demokratisch einbringen. Hierbei ist der Zweck der Wählergemeinschaft ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen der Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Die politische Meinungsbildung steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Grundgesetz

 

1.3 

Der Ortverband der UWB wurde am 23.10.2018 gegründet auf unbefristete Zeit. Der Sitz der UWB ist Boostedt, Wohnadresse der / des 1. Vorsitzenden

 

§ 2 Mitgliedschaft

2.1

Die Mitgliedschaft im Ortsverband der UWB wird durch die Beitrittserklärung und der Eintragung in die Mitgliederliste erklärt und beginnt mit dem rechtsgültigen Aufnahme- beschluss, über den der UWB – Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliedersammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.

 

2.2  

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Fortzug aus Boostedt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

2.3  

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der UWB verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliedersammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.

 

§ 3 Beiträge:

3.1

Der Ortverband der UWB erhebt von ihren Mitgliedern moderate Beiträge. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und jährlich überprüft.

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall auf Antrag über Beitrags- ermäßigungen entscheiden.

 

3.2  

Die Jahresbeiträge dienen ausschließlich den Zwecken der UWB und werden ausschließlich durch Überweisung/Lastschrift eingezogen. Die Jahresbeiträge werden jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig.

 

3.3  

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Gründungsjahr.

 

3.4

Vorstand und Mitglieder des Ortsverbandes haben keinerlei Ansprüche auf Erträge oder

Vermögensteile der UWB. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse aus der Parteiarbeit sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsmäßigen Aufgaben dienen.

 

§ 4 Organe:

4.1  

Organe des Ortverbandes der UWB sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

4.2  

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den

Vorstand und ist für alle Entscheidungen der UWB das zuständige Organ.

 

§ 5 Mitgliederversammlung:

5.1  

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch die/ den / 1. Vorsitzende (n) oder im Verhinderungsfall von einem seiner /m Vertreter / in als Jahreshauptversammlung einberufen.

 

5.2  

Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.

 

5.3  

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form – und fristgerecht einberufen wurde, ungeachtet der Anzahl der Erschienenen.

 

5.4  

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

5.5  

Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- und Kassenbericht vorzulegen.

 

5.6  

Die Mitgliederversammlung wählt in freier oder geheimer Wahl die Wahlvorschläge der UWB (Direktkandidaten und Listenplätze) für die Kommunalwahl. Für das Wahlverhalten gilt das Landeswahlgesetz in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

5.7  

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Ladungsfrist von 24 Stunden einberufen werden, wenn die Änderung eines Wahlvorschlages für staatliche Wahlen unabdingbar ist und der Ablauf der Einreichungsfrist unmittelbar bevorsteht.

 

5.8  

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss und die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung der UWB ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich.

 

§ 6 Vorstand:

6.1  

Der geschäftsführende Vorstand des Ortverbandes der UWB wird von der Mitglieder- versammlung gewählt und besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

- der / dem 1. Vorsitzenden

- sowie 2. Stellvertretenden Vorsitzenden

- der Kassenwartin / dem Kassenwart

 

6.2  

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die/der Vorsitzende/r, der/die

Stellvertreter/Stellvertreterin des Ortsverbandes sowie der/die jeweilige Fraktionsvorsitzende der UWB gehören dem UWB Ortsverband Kraft ihres Amtes mindestens als zusätzliche Beisitzer mind. für die Mandatszeit an.

 

6.3  

Die Schriftwartin / der Schriftwart gehört dem erweiterten Vorstand an.

 

6.4

Weiterhin kann vom Vorstand ein zusätzliches Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit, Umwelt- aufgaben oder / und für die Jugend - / Seniorenbetreuung mit einfacher Mehrheit bestimmt werden. Sie gehören jedoch nicht dem geschäftsführenden Vorstand

an.

6.5  

Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, auch der zusätzlich eingesetzten Mitglieder

gem. 6.3 – 6.5 ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.

 

6.6  

Es können bei Bedarf zwei weitere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden, wenn diese nicht bereits

durch Mandatsträger (s. 6.2) besetzt sind.

 

6.7  

Die / der 1. Vorsitzende und die Kassenwartin bzw.

der Kassenwart werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung in freier oder geheimer Wahl gewählt.

Die / der 2. Stellvertretende Vorsitzende und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer werden auf die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung in freier oder geheimer Wahl gewählt. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Ortsverband evtl. nach zwei Jahren komplett führungslos ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

6.8  

Jedes Vorstandmitglied bleibt geschäftsführend im Amt bis zur Wieder – oder Neuwahl. Bei Wieder – oder Neuwahl werden dann im Turnus von zwei Jahren jeweils die Vorstandsmitglieder gem. Wahlzeit auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

6.9  

Die Stimmenabgabe erfolgt offen durch Handzeichen oder auf Antrag als geheime Wahl.

 

6.10  

Über die Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen

 

6.11

Der Vorstand wird von der / dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem

anderen Vorstandmitglied, geladen. Zu den Vorstandssitzungen kann mündlich, fernmündlich, per E – Mail oder schriftlich geladen werden. Die Ladungsfrist beträgt sieben Kalendertage.

 

6.12  

Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt, sonst bei Bedarf.

 

6.13  

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen und von der / dem jeweiligen Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

6.14  

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen jeder nur zu zweit die UWB nach außen vertreten.

 

§ 7 Haftung:

7.1  

Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vorstandes oder Mitglieder haften die Mitglieder des Vorstandes gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen der UWB.

 

7.2  

Die persönliche Haftung des Handelnden wegen Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

7.3  

Im Falle der Auflösung der UWB geht das überschüssige Vermögen nach Ausgleich aller rechtsverbindlichen Ausgleich der Verbindlichkeiten (bis zur Höhe der UWB – Vermögens) an eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde Boostedt nach Wahl der Liquidatoren.

 

7.4  

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Überschuss– Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

7.5  

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung einer dieser Bestimmung möglichst nahe- kommende Regelung zu treffen.

 

§ 8 Vereinsregistereintragung:

8.1.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

Änderung von § 1 Nr. 1.2 wurde in der Jahreshauptversammlung am 06.11.2024 mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

 

 

Boostedt, den 06.11.2024